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Kosten
Die Einschaltung
eines Rechtsanwalts kostet nicht so viel, wie allgemein angenommen wird.
Die Vergütung für rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie etwa die Vertretung
vor Gericht, die außergerichtliche Korrespondenz oder die Beratung mit
der Mandantschaft richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für Mandanten, die nicht in der Lage sind die Rechtsanwaltskosten zu
tragen, wird natürlich zur Entlastung ein Antrag auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe
zur Kostenübernahme beim Amtsgericht gestellt.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG wird in zwei
Stufen ermittelt und bemisst sich üblicherweise nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Beispiel: Soll z.B.
eine Forderung von € 1000,00 geltend gemacht werden, beträgt der
Gegenstandswert in der Regel auch € 1000,00. Für einige Angelegenheiten
(z.B. für Dauerschuldverhältnisse) gelten gesonderte Bestimmungen.
Ist der Gegenstandswert bestimmt, bemisst sich die konkrete Rechtsanwaltsgebühr
danach, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt durchgeführt hat
(z.B. Korrespondenz mit dem Gegner, Einreichung einer Klageschrift,
Wahrnehmung eines Gerichtstermins). Für jede
Einzeltätigkeit ist ein Gebührensatz - in einigen Ausnahmefällen auch
ein Gebührenrahmen - festgelegt.
Ist der Gebührensatz bestimmt, richtet sich die Rechtsanwaltsgebühr auf der Basis des Gegenstandswertes in
Euro nach
der Gebührentabelle des RVG.
Beispiel:
Der Gebührensatz für eine
außergerichtliche Tätigkeit liegt gemäß RVG in der Regel bei 1,3 (Geschäftsgebühr). Bei Zugrundelegung
eines Gegenstandswertes von bis zu € 1000,00 beläuft sich die Rechtsanwaltsgebühr
auf einen Betrag in Höhe von € 114,40. Bei umfangreichen
Tätigkeiten kann der Gebührensatz erhöht werden. Wird sich mit der
Gegenseite geeinigt, also ein Vergleich geschlossen, entsteht eine zusätzliche Gebühr. Für eine
gerichtliche Tätigkeit in der 1. Instanz liegt der Gebührensatz
gemäß RVG in der Regel bei 2,5
(1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr). Die Rechtsanwaltgebühr beläuft sich
bei einem Gegenstandswert von € 1000,00 dann auf einen Betrag in Höhe von €
220,00.
Bei einer Einigung durch Vergleich entsteht eine weitere Gebühr.
Eine lediglich mündliche Beratung wird davon abweichend nach den
Vorschriften des RVG immer durch Honorarvereinbarung geregelt, wobei für ein einmaliges Beratungsgespräch
für Verbraucher ein Höchstbetrag von € 190,00 festgelegt ist (Erstberatung).
Zusätzlich
zu diesen Rechtsanwaltsgebühren werden
darüber hinaus generell noch Auslagen berechnet,
die zumeist mit einer Pauschale in Höhe von € 20,00 abgegolten werden.
Ebenfalls hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 19%, die der Rechtsanwalt
an das Finanzamt weiterleitet.
Bei Erhebung einer Klage entstehen
im Weiteren noch Gerichtskosten für das Gerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz
(GKG),
die vom Mandanten selbst an die Gerichtskasse zu zahlen sind.
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- 2025
Rechtsanwalt Wolfram Nordsieck
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 Rechtsanwalt Wolfram Nordsieck
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